Corona-Schnelltest

Ab dem 22.03.21 wird allen Schülerinnen und Schülern wöchentlich eine Selbsttestung angeboten.

Die Landesregierung stellt dafür den SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test der Firma Roche bereit. Dabei handelt es sich um einen Test zur Eigenanwendung durch die Schülerinnen und Schüler.

Es werden nur Schülerinnen und Schüler an den Selbsttests teilnehmen, für die eine gültige Einverständnis- und Einwilligungserklärung vorliegt. Die Vordrucke wurden über wwschool.de verschickt.

Das Testangebot ist freiwillig. Sollte eine Schülerin oder ein Schüler das Testangebot nicht in Anspruch nehmen, so ergeben sich daraus keine Konsequenzen.

Die Testungen finden in der Schule statt. Einen einheitlichen Testtag für alle Kohorten wird es nicht geben. Es werden aber alle Schülerinnen und Schüler einmal wöchentlich eine Testmöglichkeit erhalten.

Die Schülerinnen und Schüler führen die Selbsttests unter Aufsicht der Lehrkraft selbst durch. Die Lehrkraft leitet nur an, sie nimmt keine Abstriche vor.

Freiwilliges Wiederholen

Es besteht die Möglichkeit der freiwilligen Wiederholung eines Schuljahres.

Voraussetzung dafür ist, dass Eltern die begründete Sorge haben, dass ihr Kind – durch die coronabedingten Einschränkungen des Präsenzunterrichts seit dem Frühjahr 2020 oder auch auf Grund der psychischen Belastungen in dieser Zeit – Lernrückstände aufgebaut hat, die es nicht wieder aufholen kann.

Es gilt:

(1) Eltern können im Schuljahr 2020/21 einen Antrag auf Wiederholung des Schuljahres für ihr Kind stellen. Im Falle der Wiederholung wird das Schuljahr 2020/21 nicht auf die Dauer des Schulbesuchs angerechnet.

(2) Der Antrag soll bei der Schule spätestens eine Woche vor dem Termin der zuständigen Klassenkonferenz als Zeugniskonferenz schriftlich eingereicht werden.

(3) Die Schule ist verpflichtet, den Eltern ein Angebot für ein Beratungsgespräch im Hinblick auf die Konsequenzen einer Wiederholung der Jahrgangsstufe zu unterbreiten. Das Beratungsgespräch soll zeitlich vor der betreffenden Klassenkonferenz als Zeugniskonferenz durchgeführt werden. Ein bereits gestellter Antrag auf freiwillige Wiederholung kann bis zum Termin der Klassenkonferenz als Zeugniskonferenz zurückgenommen werden.

Beurlaubung

Im Hinblick auf mögliche Infektionsrisiken besteht vom 22. Februar bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 auf Antrag die Möglichkeit zur Beurlaubung einzelner Schülerinnen und Schüler gemäß § 15 Schulgesetz SH vom Präsenzunterricht aus wichtigem Grund.

Der Antrag auf Beurlaubung kann in der Schule abgegeben oder per E-Mail gestellt werden. Die Beurlaubung gilt dann als genehmigt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.