SOKO Wald (Klasse 4d)

SOKO Wald – Auf den Spuren des Unsichtbaren

Was haben Fußball, Toilettenpapier und Schokolade mit dem Wald zu tun?
Mit diesen und vielen anderen spannenden Fragen beschäftigten sich am 30.04.21 die „Ermittlerinnen“ und „Ermittler“ der SOKO Wald.
Beeindruckend, wo die Rohstoffe für unsere Alltagsprodukte überall herkommen!

 Das Projekt SOKO Wald wird von der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald angeboten.

Die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) engagiert sich mit vielen Projekten im Bereich des Wald- und Naturschutzes. Einige Projekte gibt es schon seit langer Zeit, wie z.B. den Tag des Baumes, der seit 1952 in Deutschland gefeiert wird.

Neuer Coronareaktionsplan (ab Mai 2021)

Ab Mai gelten folgende Stufen:

Stufe I (Inzidenz bis 50):
– Jahrgangsstufen 1 bis 6: Präsenzunterricht im Corona-Regelbetrieb

Stufe II (Inzidenz von 50 bis 100):
– Jahrgangsstufen 1 bis 6: Präsenzunterricht oder Wechselunterricht nach Bewertung des örtlichen Gesundheitsamtes

Stufe III (Inzidenz 100 bis 165):
– Jahrgangsstufen 1 bis 6: Wechselunterricht und Notbetreuung
– 4. Klassen: Präsenzangebote

Stufe IV (Inzidenz über 165):
– Jahrgangsstufen 1 bis 6: Distanzlernen und Notbetreuung
– 4. Klassen: Präsenzangebote

Die vierten Jahrgänge, die am Übergang zur Sekundarstufe I stehen, werden also von nun an wie Abschlussjahrgänge behandelt.

Ausschlaggebend für die Einstufung ist dabei die regionale 7-Tage-Inzidenz der jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte.

Überschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den jeweiligen Schwellenwert der nächsthöheren Stufe (über 50/über 100/über 165), so gelten dort ab dem übernächsten Tag die jeweiligen Maßnahmen der nächsthöheren Stufe. Bei den Wechseln der Stufen von I zu II und von II zu III kann das Gesundheitsamt in Abstimmung mit der örtlichen Schulaufsicht entscheiden, dass die Umsetzung des Wechsels erst zum Montag der Folgewoche erfolgt.

Unterschreitet in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den jeweiligen Schwellenwert der nächstniedrigeren Stufe (unter 50/unter 100/unter 165), so gelten dort ab dem übernächsten Tag die jeweiligen Maßnahmen der nächstniedrigeren Stufe. Bei den Wechseln der Stufen kann das Gesundheitsamt in Abstimmung mit der örtlichen Schulaufsicht entscheiden, dass die Umsetzung des Wechsels erst zum Montag der Folgewoche erfolgt.

Ausflug der Klasse 4d nach Alt-Lübeck

Am 28.04.2021 unternahm die Klasse 4d im Rahmen der Unterrichtseinheit „Lübeck“ einen Ausflug nach Alt-Lübeck.

An diesem Ort wurde im Jahre 819 n. Chr. die Siedlung „Liubice“ errichtet.

Der Ort befindet sich einige Kilometer vom heutigen Lübeck entfernt.
Er liegt dort, wo die Schwartau in die Trave mündet.

Bei herrlichstem Wetter wurde die Gegend erkundet und es gab ein gemütliches Picknick.

1138 überfielen Feinde die Ansiedlung und zerstörten sie.
Die Siedlung wurde an dieser Stelle nicht wieder aufgebaut.

Das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes

Das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes ist in Kraft getreten. Dieses enthält auch Regelungen zum Bereich Schule.

Entgegen der Regelung im Infektionsschutzgesetz, das für einen Inzidenzwert ab 100 Wechselunterricht und für einen Inzidenzwert ab 165 Distanzlernen vorsieht, hält Schleswig-Holstein wegen der unsicheren Entwicklung der Infektionszahlen ein Abweichen von der bewährten 100er-Regel für nicht geboten.

Das bedeutet für unsere Schule:

Bei einer stabilen Inzidenz unter 100 findet Präsenzunterricht für die Klassenstufe 1 – 4 statt.

Bei einer stabilen Inzidenz über 100 findet Distanzlernen/Notbetreuung statt.
Die vierten Jahrgänge, die am Übergang zur Sekundarstufe I stehen, werden von nun an wie Abschlussjahrgänge behandelt: Es finden Präsenzangebote statt.

Testpflicht

Für die Zeit ab dem 19. April ist eine zweimal wöchentliche Selbsttestung für Schülerinnen und Schüler sowie für alle in Schulen Beschäftigten verpflichtend vorgesehen.

Die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler bedeutet, dass die Voraussetzung für das Betreten der Schule – das Vorhandensein einer negativen Testbescheinigung – auf drei verschiedenen Wegen erfüllt werden kann:

1. Durch die Durchführung des zweimal wöchentlich beaufsichtigten Selbsttests in der Schule

oder

2. durch die Vorlage der Bescheinigung eines negativen Testergebnisses über einen an anderer Stelle durchgeführten Test, z. B. im Bürgertestzentrum, in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Der Test darf nicht länger als drei Tage zurückliegen und muss danach erneut erfolgen und bescheinigt werden

oder

3. durch die Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft über einen durchgeführten Selbsttest im häuslichen Umfeld. Dieser Test darf nicht länger als drei Tage zurückliegen und muss danach erneut durchgeführt und bescheinigt werden.

 

In den Fällen, in denen die Selbsttests im häuslichen Umfeld durchgeführt werden, müssen die Erziehungsberechtigten bzw. die Schülerinnen und Schüler durch eine qualifizierte Selbstauskunft bestätigen, dass der Test durchgeführt wurde und dass das Testergebnis negativ war. Eine Falschauskunft stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die entsprechend geahndet werden kann.