Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern in der Corona-Pandemie

Im Hinblick auf mögliche Infektionsrisiken besteht auf Antrag die Möglichkeit zur Beurlaubung einzelner Schülerinnen und Schüler gem. § 15 Schulgesetz SH aus wichtigem Grund. Eine Beurlaubung aus wichtigem Grund liegt dann vor, wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund einer ärztlichen Risikoeinschätzung zur Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf gehören.