Das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes

Das geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes ist in Kraft getreten. Dieses enthält auch Regelungen zum Bereich Schule.

Entgegen der Regelung im Infektionsschutzgesetz, das für einen Inzidenzwert ab 100 Wechselunterricht und für einen Inzidenzwert ab 165 Distanzlernen vorsieht, hält Schleswig-Holstein wegen der unsicheren Entwicklung der Infektionszahlen ein Abweichen von der bewährten 100er-Regel für nicht geboten.

Das bedeutet für unsere Schule:

Bei einer stabilen Inzidenz unter 100 findet Präsenzunterricht für die Klassenstufe 1 – 4 statt.

Bei einer stabilen Inzidenz über 100 findet Distanzlernen/Notbetreuung statt.
Die vierten Jahrgänge, die am Übergang zur Sekundarstufe I stehen, werden von nun an wie Abschlussjahrgänge behandelt: Es finden Präsenzangebote statt.

Testpflicht

Für die Zeit ab dem 19. April ist eine zweimal wöchentliche Selbsttestung für Schülerinnen und Schüler sowie für alle in Schulen Beschäftigten verpflichtend vorgesehen.

Die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler bedeutet, dass die Voraussetzung für das Betreten der Schule – das Vorhandensein einer negativen Testbescheinigung – auf drei verschiedenen Wegen erfüllt werden kann:

1. Durch die Durchführung des zweimal wöchentlich beaufsichtigten Selbsttests in der Schule

oder

2. durch die Vorlage der Bescheinigung eines negativen Testergebnisses über einen an anderer Stelle durchgeführten Test, z. B. im Bürgertestzentrum, in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Der Test darf nicht länger als drei Tage zurückliegen und muss danach erneut erfolgen und bescheinigt werden

oder

3. durch die Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft über einen durchgeführten Selbsttest im häuslichen Umfeld. Dieser Test darf nicht länger als drei Tage zurückliegen und muss danach erneut durchgeführt und bescheinigt werden.

 

In den Fällen, in denen die Selbsttests im häuslichen Umfeld durchgeführt werden, müssen die Erziehungsberechtigten bzw. die Schülerinnen und Schüler durch eine qualifizierte Selbstauskunft bestätigen, dass der Test durchgeführt wurde und dass das Testergebnis negativ war. Eine Falschauskunft stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die entsprechend geahndet werden kann.

 

 

 

Corona-Schnelltest

Ab dem 22.03.21 wird allen Schülerinnen und Schülern wöchentlich eine Selbsttestung angeboten.

Die Landesregierung stellt dafür den SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test der Firma Roche bereit. Dabei handelt es sich um einen Test zur Eigenanwendung durch die Schülerinnen und Schüler.

Es werden nur Schülerinnen und Schüler an den Selbsttests teilnehmen, für die eine gültige Einverständnis- und Einwilligungserklärung vorliegt. Die Vordrucke wurden über wwschool.de verschickt.

Das Testangebot ist freiwillig. Sollte eine Schülerin oder ein Schüler das Testangebot nicht in Anspruch nehmen, so ergeben sich daraus keine Konsequenzen.

Die Testungen finden in der Schule statt. Einen einheitlichen Testtag für alle Kohorten wird es nicht geben. Es werden aber alle Schülerinnen und Schüler einmal wöchentlich eine Testmöglichkeit erhalten.

Die Schülerinnen und Schüler führen die Selbsttests unter Aufsicht der Lehrkraft selbst durch. Die Lehrkraft leitet nur an, sie nimmt keine Abstriche vor.

Freiwilliges Wiederholen

Es besteht die Möglichkeit der freiwilligen Wiederholung eines Schuljahres.

Voraussetzung dafür ist, dass Eltern die begründete Sorge haben, dass ihr Kind – durch die coronabedingten Einschränkungen des Präsenzunterrichts seit dem Frühjahr 2020 oder auch auf Grund der psychischen Belastungen in dieser Zeit – Lernrückstände aufgebaut hat, die es nicht wieder aufholen kann.

Es gilt:

(1) Eltern können im Schuljahr 2020/21 einen Antrag auf Wiederholung des Schuljahres für ihr Kind stellen. Im Falle der Wiederholung wird das Schuljahr 2020/21 nicht auf die Dauer des Schulbesuchs angerechnet.

(2) Der Antrag soll bei der Schule spätestens eine Woche vor dem Termin der zuständigen Klassenkonferenz als Zeugniskonferenz schriftlich eingereicht werden.

(3) Die Schule ist verpflichtet, den Eltern ein Angebot für ein Beratungsgespräch im Hinblick auf die Konsequenzen einer Wiederholung der Jahrgangsstufe zu unterbreiten. Das Beratungsgespräch soll zeitlich vor der betreffenden Klassenkonferenz als Zeugniskonferenz durchgeführt werden. Ein bereits gestellter Antrag auf freiwillige Wiederholung kann bis zum Termin der Klassenkonferenz als Zeugniskonferenz zurückgenommen werden.

Beurlaubung

Im Hinblick auf mögliche Infektionsrisiken besteht vom 22. Februar bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 auf Antrag die Möglichkeit zur Beurlaubung einzelner Schülerinnen und Schüler gemäß § 15 Schulgesetz SH vom Präsenzunterricht aus wichtigem Grund.

Der Antrag auf Beurlaubung kann in der Schule abgegeben oder per E-Mail gestellt werden. Die Beurlaubung gilt dann als genehmigt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Störung bei wwschool.de

Leider wurde wwschool.de am 12.02.2021  wieder mittels einer „DDoS-Attacke“ angegriffen, daher war die Plattform von 9 – 16 Uhr nicht erreichbar.

Um den Betrieb zukünftig abzusichern, wurde die Plattform unter einen DDoS-Schutzschirm gestellt.

Schulbetrieb ab 22. Februar 2021

Ab dem 22. Februar kehren die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 wieder in den Präsenzunterricht unter Coronabedingungen in die Schulen zurück.
Der Präsenzunterricht unter Coronabedingungen an den Grundschulen wird sich zunächst auf die Vermittlung basaler Kompetenzen, Lesen, Schreiben, Rechnen sowie auf das soziale Lernen und Miteinander konzentrieren, was in den vergangenen Wochen den Kinder so sehr gefehlt hat. Die Verlässlichkeit der Grundschule wird dabei gewährleistet.

Eine Ausnahme gilt für die Grundschulen in den Kreisen und kreisfreien Städte mit diffusem, höheren Infektionsgeschehen bzw. Verbreitung der Virusvariante. Hier wird in einer gesonderten Lagebewertung gemeinsam mit den lokalen Gesundheitsämtern am Montag, den 15. Februar 2021, über die Verlängerung der Notbetreuung zunächst um eine Woche entschieden werden. Eine solche Lagebeurteilung und mögliche Verschiebung der Öffnungen beträfe zur Zeit die kreisfreien Städte Flensburg und Lübeck sowie die Kreise Pinneberg und Herzogtum Lauenburg.

Eine verantwortliche Öffnung der Schulen erfordert im besonderen Maße eine Beachtung der Hygieneregelungen. Daher wird sowohl der Schnupfenplan sowie der Hygieneplan an die aktuelle wissenschaftliche Bewertung angepasst.

Erneute Störung

wwschool.de war heute (09.02.2021) in der Zeit von ca. 15.30 Uhr bis ca. 18 Uhr leider wieder Ziel einer sogenannten „DDoS-Attacke“, daher war die Plattform in dieser Zeit nicht erreichbar.

Es wurde daran gearbeitet, die Erreichbarkeit von wwschool.de schnellstmöglich wieder herzustellen.

 

 

 

Störung bei wwschool.de

Unser Lernmanagement-System „wwschool.de“ war heute Vormittag (08.02.2021) Ziel einer sogenannten „DDoS-Attacke“. Solche Attacken zielen auf die Erreichbarkeit von Online-Diensten. Die Daten der Nutzerinnen und Nutzer sind zu jeder Zeit sicher. Während einer DDoS-Attacke überschwemmen die Angreifer die Server mit (sinnlosen) Anfragen und verhindern damit die reguläre Nutzung. Daher war wwschool.de bis ca. 11.30 Uhr nicht erreichbar.

Jetzt funktioniert wieder alles!