Beurlaubung

Im Hinblick auf mögliche Infektionsrisiken besteht vom 22. Februar bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 auf Antrag die Möglichkeit zur Beurlaubung einzelner Schülerinnen und Schüler gemäß § 15 Schulgesetz SH vom Präsenzunterricht aus wichtigem Grund.

Der Antrag auf Beurlaubung kann in der Schule abgegeben oder per E-Mail gestellt werden. Die Beurlaubung gilt dann als genehmigt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.