Freiwilliges Wiederholen

Es besteht die Möglichkeit der freiwilligen Wiederholung eines Schuljahres.

Voraussetzung dafür ist, dass Eltern die begründete Sorge haben, dass ihr Kind – durch die coronabedingten Einschränkungen des Präsenzunterrichts seit dem Frühjahr 2020 oder auch auf Grund der psychischen Belastungen in dieser Zeit – Lernrückstände aufgebaut hat, die es nicht wieder aufholen kann.

Es gilt:

(1) Eltern können im Schuljahr 2020/21 einen Antrag auf Wiederholung des Schuljahres für ihr Kind stellen. Im Falle der Wiederholung wird das Schuljahr 2020/21 nicht auf die Dauer des Schulbesuchs angerechnet.

(2) Der Antrag soll bei der Schule spätestens eine Woche vor dem Termin der zuständigen Klassenkonferenz als Zeugniskonferenz schriftlich eingereicht werden.

(3) Die Schule ist verpflichtet, den Eltern ein Angebot für ein Beratungsgespräch im Hinblick auf die Konsequenzen einer Wiederholung der Jahrgangsstufe zu unterbreiten. Das Beratungsgespräch soll zeitlich vor der betreffenden Klassenkonferenz als Zeugniskonferenz durchgeführt werden. Ein bereits gestellter Antrag auf freiwillige Wiederholung kann bis zum Termin der Klassenkonferenz als Zeugniskonferenz zurückgenommen werden.