Testpflicht

Für die Zeit ab dem 19. April ist eine zweimal wöchentliche Selbsttestung für Schülerinnen und Schüler sowie für alle in Schulen Beschäftigten verpflichtend vorgesehen.

Die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler bedeutet, dass die Voraussetzung für das Betreten der Schule – das Vorhandensein einer negativen Testbescheinigung – auf drei verschiedenen Wegen erfüllt werden kann:

1. Durch die Durchführung des zweimal wöchentlich beaufsichtigten Selbsttests in der Schule

oder

2. durch die Vorlage der Bescheinigung eines negativen Testergebnisses über einen an anderer Stelle durchgeführten Test, z. B. im Bürgertestzentrum, in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Der Test darf nicht länger als drei Tage zurückliegen und muss danach erneut erfolgen und bescheinigt werden

oder

3. durch die Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft über einen durchgeführten Selbsttest im häuslichen Umfeld. Dieser Test darf nicht länger als drei Tage zurückliegen und muss danach erneut durchgeführt und bescheinigt werden.

 

In den Fällen, in denen die Selbsttests im häuslichen Umfeld durchgeführt werden, müssen die Erziehungsberechtigten bzw. die Schülerinnen und Schüler durch eine qualifizierte Selbstauskunft bestätigen, dass der Test durchgeführt wurde und dass das Testergebnis negativ war. Eine Falschauskunft stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die entsprechend geahndet werden kann.